Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "zur Frage der Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege. Hängt die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage jedoch nicht ab, wären schon deshalb die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gebunden (§ 34 Abs 1a VwGG). Er kann daher auch eine Revision annehmen, die von einer anderen in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.Das Verwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege. Hängt die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage jedoch nicht ab, wären schon deshalb die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er kann daher auch eine Revision annehmen, die von einer anderen in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030078.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017