RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/15/0009

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet. Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage (vgl. Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte. Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet. Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage vergleiche Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte. Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vergleiche auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150009.L01

Im RIS seit

27.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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