Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet. Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage (vgl. Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte. Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet. Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage vergleiche Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte. Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vergleiche auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150009.L01Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015