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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs1;Rechtssatz
Das B-VG sieht hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden (vgl Art 116 Abs 1 B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl Art 120 Abs 1 B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Art 119a Abs 9 B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst.Das B-VG sieht hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden vergleiche Artikel 116, Absatz eins, B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen vergleiche Artikel 120, Absatz eins, B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L14Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017