RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art120b Abs1;
B-VG Art120b Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide stellt für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art 120b Abs 1 eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen. In diese Richtung weist auch Art 119a Abs 3 B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide stellt für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Artikel 120 b, Absatz eins, eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen. In diese Richtung weist auch Artikel 119 a, Absatz 3, B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L13

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten