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L65007 Jagd Wild TirolNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Es kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L12Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017