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L65007 Jagd Wild TirolNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat gemäß § 64 Abs 1 Tir JagdG 2004 ausdrücklich dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem Tir JagdG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem Tir JagdG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ein im Tir JagdG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.Der Gesetzgeber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Tir JagdG 2004 ausdrücklich dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem Tir JagdG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem Tir JagdG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ein im Tir JagdG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L11Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017