RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
JagdG Tir 2004 §57 Abs2;
JagdG Tir 2004 §64 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat gemäß § 64 Abs 1 Tir JagdG 2004 ausdrücklich dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem Tir JagdG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem Tir JagdG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ein im Tir JagdG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.Der Gesetzgeber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Tir JagdG 2004 ausdrücklich dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem Tir JagdG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem Tir JagdG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ein im Tir JagdG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L11

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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