RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art120a Abs1;
JagdG Tir 2004 §57 Abs2;
JagdG Tir 2004 §57 Abs3;
JagdG Tir 2004 §58;
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Gemäß § 57 Abs 3 Tiroler JagdG 2004 wird die Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband mit der Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte erworben, ohne dass es eines weiteren Aktes durch den Inhaber der Jagdkarte bedarf oder dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnen würde, dass der Inhaber einer Tiroler Jagdkarte durch einen Willensakt von einer Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband Abstand nehmen könnte. Damit ist das Kriterium der obligatorischen Mitgliedschaft hinsichtlich des Tiroler Jagdverbandes erfüllt. Weiters handelt es sich bei den in § 58 Tiroler JagdG 2004 normierten Aufgaben des Tiroler Jägerverband, die von diesem selbständig wahrzunehmen sind, um solche, die jedenfalls im überwiegenden gemeinsamen Interesse der dem Verband angehörenden Personen liegen und von ihnen gemeinsam besorgt werden können (vgl Art 120a Abs 1 B-VG).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Tiroler JagdG 2004 wird die Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband mit der Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte erworben, ohne dass es eines weiteren Aktes durch den Inhaber der Jagdkarte bedarf oder dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnen würde, dass der Inhaber einer Tiroler Jagdkarte durch einen Willensakt von einer Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband Abstand nehmen könnte. Damit ist das Kriterium der obligatorischen Mitgliedschaft hinsichtlich des Tiroler Jagdverbandes erfüllt. Weiters handelt es sich bei den in Paragraph 58, Tiroler JagdG 2004 normierten Aufgaben des Tiroler Jägerverband, die von diesem selbständig wahrzunehmen sind, um solche, die jedenfalls im überwiegenden gemeinsamen Interesse der dem Verband angehörenden Personen liegen und von ihnen gemeinsam besorgt werden können vergleiche Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L06

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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