Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art120a;Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl AB 370 BlgNR XXIII. GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009).Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche Ausschussbericht 370 BlgNR römisch 23 . GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L05Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017