RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art120a;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl AB 370 BlgNR XXIII. GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009).Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche Ausschussbericht 370 BlgNR römisch 23 . GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L05

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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