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L65007 Jagd Wild TirolNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht. Nach § 64 Abs 1 Tir JagdG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen. Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Tir JagdG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen. Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L02Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017