RS Vwgh 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2;
JagdG Tir 2004 §64 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht. Nach § 64 Abs 1 Tir JagdG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen. Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Tir JagdG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen. Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L02

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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