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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Die Frage, wer im Sinn des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.Die Frage, wer im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L01Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017