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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wird die beim Verwaltungsgericht einzubringende Revision nicht unmittelbar bei diesem, sondern an einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, dann ist die Frist des § 26 Abs 1 VwGG (iVm § 62 VwGG und § 33 Abs 3 AVG) nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an einen Zustelldienst zur Übermittlung an das Verwaltungsgericht übergeben wurde. Die Weiterleitung der fehlerhaft unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision an das Verwaltungsgericht erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (§ 62 VwGG iVm § 6 Abs 1 AVG).Wird die beim Verwaltungsgericht einzubringende Revision nicht unmittelbar bei diesem, sondern an einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, dann ist die Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG und Paragraph 33, Absatz 3, AVG) nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an einen Zustelldienst zur Übermittlung an das Verwaltungsgericht übergeben wurde. Die Weiterleitung der fehlerhaft unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision an das Verwaltungsgericht erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030029.L01Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015