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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG 2014, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (Hinweis B vom 9. September 2014, Fr 2014/20/0027, und B vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0033; vgl auch B vom 7. Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im Fall eines zu einer Säumnisbeschwerde gewordenen Devolutionsverfahrens, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat. Daran ändert die Regelung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nichts, knüpft doch § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG 2014 den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (Hinweis B vom 9. September 2014, Fr 2014/20/0027, und B vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0033; vergleiche auch B vom 7. Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im Fall eines zu einer Säumnisbeschwerde gewordenen Devolutionsverfahrens, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat. Daran ändert die Regelung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nichts, knüpft doch Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014030001.F01Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016