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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 83/08/0174; vgl. demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f).Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 83/08/0174; vergleiche demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080291.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016