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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet stellt eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet dar. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0177, und E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, jeweils mwH). Wenn auch im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind, vermag dies die besagte, in § 57 iVm § 56 und § 3 Abs 2 Krnt JagdG 2000 gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich zu machen. Die einem vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegebenen Abschussplan zu Grunde liegenden Zählergebnisse bedeuten im Übrigen zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, allerdings bedarf ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).Der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet stellt eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet dar. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0177, und E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, jeweils mwH). Wenn auch im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind, vermag dies die besagte, in Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 3, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich zu machen. Die einem vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegebenen Abschussplan zu Grunde liegenden Zählergebnisse bedeuten im Übrigen zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, allerdings bedarf ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030160.X02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015