RS Vwgh 2014/11/27 2013/03/0160

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §56;
JagdG Krnt 2000 §57;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet stellt eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet dar. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0177, und E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, jeweils mwH). Wenn auch im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind, vermag dies die besagte, in § 57 iVm § 56 und § 3 Abs 2 Krnt JagdG 2000 gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich zu machen. Die einem vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegebenen Abschussplan zu Grunde liegenden Zählergebnisse bedeuten im Übrigen zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, allerdings bedarf ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).Der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet stellt eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet dar. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0177, und E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, jeweils mwH). Wenn auch im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind, vermag dies die besagte, in Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 3, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich zu machen. Die einem vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegebenen Abschussplan zu Grunde liegenden Zählergebnisse bedeuten im Übrigen zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, allerdings bedarf ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030160.X02

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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