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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 1 AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch -Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch -
zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (Hinweis E vom 25. März 2010, 2008/05/0229, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030152.X01Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017