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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem EisenbahnG 1957 sowohl der beim VwGH beschwerdeführenden Partei (sie ist Zuweisungsstelle iSd § 62 EisenbahnG 1957) als auch der von der Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich), Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem EisenbahnG 1957 sowohl der beim VwGH beschwerdeführenden Partei (sie ist Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, EisenbahnG 1957) als auch der von der Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich), Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018