RS Vwgh 2014/11/27 2013/03/0092

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §57 Z1;
EisenbahnG 1957 §62;
EisenbahnG 1957 §74;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem EisenbahnG 1957 sowohl der beim VwGH beschwerdeführenden Partei (sie ist Zuweisungsstelle iSd § 62 EisenbahnG 1957) als auch der von der Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich), Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem EisenbahnG 1957 sowohl der beim VwGH beschwerdeführenden Partei (sie ist Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, EisenbahnG 1957) als auch der von der Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich), Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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