Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Partei in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 5 OÖ FischereiG 1983 und im Zuweisungsverfahren gemäß § 4 Abs 5 leg cit kommen unter Heranziehung von § 4 OÖ FischereiG 1983 nur gewisse, dadurch unmittelbar in ihren Rechten Betroffene in Betracht. So erlangen unter anderem der Eigentümer der Anlage (§ 4 Abs 2 OÖ FischereiG 1983), der Fischereiberechtigte an einem speisenden Gewässer gemäß § 4 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 und der Fischereiberechtigte im unmittelbaren Bereich eines nach § 3 Abs 2 OÖ FischereiG 1983 veränderten Gewässers (§ 4 Abs 5 OÖ FischereiG 1983) Parteistellung in derartigen Verfahren. Auch die an eine neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde (§ 4 Abs 6 OÖ FischereiG 1983) hat Parteistellung. Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 5 OÖ FischereiG 1983 kommt darüber hinaus auch noch der Gemeinde und Dritten, die ein Fischereirecht nachweisen können, sowie Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer im Sinne des § 4 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 Parteistellung zu.Als Partei in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 5, OÖ FischereiG 1983 und im Zuweisungsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg cit kommen unter Heranziehung von Paragraph 4, OÖ FischereiG 1983 nur gewisse, dadurch unmittelbar in ihren Rechten Betroffene in Betracht. So erlangen unter anderem der Eigentümer der Anlage (Paragraph 4, Absatz 2, OÖ FischereiG 1983), der Fischereiberechtigte an einem speisenden Gewässer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 und der Fischereiberechtigte im unmittelbaren Bereich eines nach Paragraph 3, Absatz 2, OÖ FischereiG 1983 veränderten Gewässers (Paragraph 4, Absatz 5, OÖ FischereiG 1983) Parteistellung in derartigen Verfahren. Auch die an eine neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde (Paragraph 4, Absatz 6, OÖ FischereiG 1983) hat Parteistellung. Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 5, OÖ FischereiG 1983 kommt darüber hinaus auch noch der Gemeinde und Dritten, die ein Fischereirecht nachweisen können, sowie Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030015.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015