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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Der gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogene Geschäftsführer einer GmbH bestreitet die Zulässigkeit der Schätzung der Höhe der nicht gemeldeten Anspruchslöhne mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall aus technischen Gründen eine grundsätzliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit bestanden habe, sämtliche Dienstnehmerzeiten in allen Einzelheiten zu erfassen und zu speichern, weshalb die Behörde bei der Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten zur Vornahme einer gründlichen Betriebsprüfung unter Beiziehung eines Sachverständigenrates verpflichtet gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0148, mwN). Vielmehr wäre es am Geschäftsführer gelegen, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.Der gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogene Geschäftsführer einer GmbH bestreitet die Zulässigkeit der Schätzung der Höhe der nicht gemeldeten Anspruchslöhne mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall aus technischen Gründen eine grundsätzliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit bestanden habe, sämtliche Dienstnehmerzeiten in allen Einzelheiten zu erfassen und zu speichern, weshalb die Behörde bei der Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten zur Vornahme einer gründlichen Betriebsprüfung unter Beiziehung eines Sachverständigenrates verpflichtet gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0148, mwN). Vielmehr wäre es am Geschäftsführer gelegen, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080216.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015