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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG 1988 vor, weil die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 45 % beteiligt ist) jene Tätigkeit, mit der sie betriebliche Einkünfte nach § 22 Z 2Im Beschwerdefall liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, EStG 1988 vor, weil die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 45 % beteiligt ist) jene Tätigkeit, mit der sie betriebliche Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2
2. Teilstrich EStG 1988 erzielte, durch das am 15. Dezember 2001 erfolgte Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion beendet hat. Ein sich daraus ergebender Aufgabegewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln und in der Periode steuerlich zu erfassen, in der er entstanden ist. Aus dem Wortlaut der von der GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebenen Pensionszusage ergibt sich, dass die dort näher bezeichnete Kapitalleistung der Beschwerdeführerin ohne weitere Bedingungen zusteht, wenn sie vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausscheidet. Forderungen sind - dem Grundsatz der Gewinnrealisierung entsprechend - beim Betriebsvermögensvergleich dann als Wirtschaftsgut zu bilanzieren, wenn sie entstanden sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäftsführungstätigkeit am 15. Dezember 2001 beendet und damit ihren Geschäftsführerbetrieb aufgegeben. Mit diesem Zeitpunkt ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung in für die Beschwerdeführerin durchsetzbarer Weise entstanden, ohne dass es weiterer - zeitlich nachgelagerter - Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, bedurft hätte. Diese Forderung ist aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich - ungeachtet dessen, ob sie als Teil des Übergangsgewinnes oder als Teil des Veräußerungsgewinnes anzusehen ist - jedenfalls im Jahr 2001 zu bilanzieren, weshalb die daraus resultierenden (verfahrensgegenständlichen) Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 zu erfassen gewesen wären.2. Teilstrich EStG 1988 erzielte, durch das am 15. Dezember 2001 erfolgte Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion beendet hat. Ein sich daraus ergebender Aufgabegewinn ist nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 zu ermitteln und in der Periode steuerlich zu erfassen, in der er entstanden ist. Aus dem Wortlaut der von der GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebenen Pensionszusage ergibt sich, dass die dort näher bezeichnete Kapitalleistung der Beschwerdeführerin ohne weitere Bedingungen zusteht, wenn sie vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausscheidet. Forderungen sind - dem Grundsatz der Gewinnrealisierung entsprechend - beim Betriebsvermögensvergleich dann als Wirtschaftsgut zu bilanzieren, wenn sie entstanden sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäftsführungstätigkeit am 15. Dezember 2001 beendet und damit ihren Geschäftsführerbetrieb aufgegeben. Mit diesem Zeitpunkt ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung in für die Beschwerdeführerin durchsetzbarer Weise entstanden, ohne dass es weiterer - zeitlich nachgelagerter - Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, bedurft hätte. Diese Forderung ist aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich - ungeachtet dessen, ob sie als Teil des Übergangsgewinnes oder als Teil des Veräußerungsgewinnes anzusehen ist - jedenfalls im Jahr 2001 zu bilanzieren, weshalb die daraus resultierenden (verfahrensgegenständlichen) Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 zu erfassen gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150101.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015