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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Beschränkt sich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auf die Schilderung von Gewalttätigkeiten seines Onkels gegenüber ihm und anderen Familienangehörigen durch längere Zeit hindurch, ohne allerdings auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf den Revisionswerber konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre, ist das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, eine Zwangsrekrutierung darzutun. Dass der solcherart gewalttätige Onkel des Revisionswerbers (den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes folgend möglicherweise) Angehöriger der Taliban sei, hebt die vorgebrachten Misshandlungen fallbezogen nicht aus der familiären Gewalt heraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016