RS Vwgh 2014/11/28 Ra 2014/01/0094

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Beschränkt sich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auf die Schilderung von Gewalttätigkeiten seines Onkels gegenüber ihm und anderen Familienangehörigen durch längere Zeit hindurch, ohne allerdings auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf den Revisionswerber konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre, ist das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, eine Zwangsrekrutierung darzutun. Dass der solcherart gewalttätige Onkel des Revisionswerbers (den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes folgend möglicherweise) Angehöriger der Taliban sei, hebt die vorgebrachten Misshandlungen fallbezogen nicht aus der familiären Gewalt heraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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