RS Vwgh 2014/11/28 Ra 2014/01/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Unter Beachtung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0077, E vom 31. Mai 2001, 2000/20/0496, und E vom 26. September 2007, 2006/19/0387) ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist (vgl. in diesem Sinne zum WaffenG den B vom 1. September 2014, Ro 2014/03/0074).Unter Beachtung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0077, E vom 31. Mai 2001, 2000/20/0496, und E vom 26. September 2007, 2006/19/0387) ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist vergleiche in diesem Sinne zum WaffenG den B vom 1. September 2014, Ro 2014/03/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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