RS Vwgh 2014/11/28 Ra 2014/01/0085

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155/2013 vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010085.L03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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