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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §27 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des VwG Wien als belangte Behörde und dem Antrag, der VwGH möge in der Sache entscheiden, ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem VwGH erheben wollte. Diese im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. B 29.4.2014, Fr 2014/16/0001).Aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des VwG Wien als belangte Behörde und dem Antrag, der VwGH möge in der Sache entscheiden, ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem VwGH erheben wollte. Diese im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche B 29.4.2014, Fr 2014/16/0001).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010051.F01Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016