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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/01/0216 B 24. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder allenfalls nach § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben oder allenfalls nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein vergleiche den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060161.X02Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015