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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen haben das AVG in ihrem Verfahren nicht anzuwenden. Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag scheidet daher aus. Der an die belangte Behörde (Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer) gestellte Devolutionsantrag des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes war, da § 73 AVG im Verfahren vor den Organen der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Dieser unzulässige Devolutionsantrag bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die damit angerufene Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149; sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228). Die belangte Behörde hätte den unzulässigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie unter Zugrundelegung des § 73 AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO angenommen.Die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen haben das AVG in ihrem Verfahren nicht anzuwenden. Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag scheidet daher aus. Der an die belangte Behörde (Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer) gestellte Devolutionsantrag des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes war, da Paragraph 73, AVG im Verfahren vor den Organen der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Dieser unzulässige Devolutionsantrag bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die damit angerufene Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149; sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228). Die belangte Behörde hätte den unzulässigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie unter Zugrundelegung des Paragraph 73, AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010095.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018