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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010122.L01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015