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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §176 Abs1 idF 2000/I/035;Rechtssatz
Ein Arzt hat gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz des ÄrzteG 1998 jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Es bedarf keines Hinweises auf Art. 1 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, dass jeder Arzt in Ausübung seines Berufes verpflichtet ist, auch gegenüber und wenn erforderlich auch gegen die Obsorgeberechtigten Maßnahmen zum Schutz eines Kindes umzusetzen. Wenn sohin im Hintergrund die Eltern für die Handlungsweise des Arztes eine große Rolle spielen, die gebotene Behandlung des Kindes hintanzuhalten, so ist es die standesrechtliche Verpflichtung des Arztes, erforderlichenfalls die Durchsetzung der notwendigen Behandlung auch mit Hilfe des zuständigen Bezirksgerichtes und des Jugendwohlfahrtsträgers zu veranlassen.Ein Arzt hat gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz des ÄrzteG 1998 jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Es bedarf keines Hinweises auf Artikel eins und 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, dass jeder Arzt in Ausübung seines Berufes verpflichtet ist, auch gegenüber und wenn erforderlich auch gegen die Obsorgeberechtigten Maßnahmen zum Schutz eines Kindes umzusetzen. Wenn sohin im Hintergrund die Eltern für die Handlungsweise des Arztes eine große Rolle spielen, die gebotene Behandlung des Kindes hintanzuhalten, so ist es die standesrechtliche Verpflichtung des Arztes, erforderlichenfalls die Durchsetzung der notwendigen Behandlung auch mit Hilfe des zuständigen Bezirksgerichtes und des Jugendwohlfahrtsträgers zu veranlassen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090056.J11Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016