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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs3;Rechtssatz
Wie schon bei der Beurteilung, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der Strafe zu eruieren, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose ist die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Disziplinarvergehen unter Bedachtnahme auf sein Verhalten vor sowie nach dem gesetzten disziplinär relevanten Sachverhalt nach einer Beurteilung seiner - auch in der Berufspflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen. Wie bei der Vorbildbestimmung des § 43 Abs. 1 StGB wird die spezialpräventive Erforderlichkeit der unbedingten Wirksamkeit der Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Disziplinarvergehen in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist vielmehr auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (vgl. E VS 14. November 2007, 2005/09/0115).Wie schon bei der Beurteilung, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der Strafe zu eruieren, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose ist die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Disziplinarvergehen unter Bedachtnahme auf sein Verhalten vor sowie nach dem gesetzten disziplinär relevanten Sachverhalt nach einer Beurteilung seiner - auch in der Berufspflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen. Wie bei der Vorbildbestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die spezialpräventive Erforderlichkeit der unbedingten Wirksamkeit der Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Disziplinarvergehen in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist vielmehr auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen vergleiche E VS 14. November 2007, 2005/09/0115).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090056.J03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016