RS Vwgh 2014/12/10 Ro 2014/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §101 Abs3;
ÄrzteG 1998 §139 Abs3;
DO Wr 1994 §78 Abs2;
StGB §43 Abs1 idF 1997/I/105;
VwRallg;
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bereits nach § 101 Abs. 3 des ÄrzteG 1984 konnten Disziplinarstrafen bedingt nachgesehen werden, damals nach der Voraussetzung, dass anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Demgegenüber ist nach der nunmehrigen Rechtslage des Ärztegesetzes 1998 eine bedingte Nachsicht nur zulässig, wenn zusätzlich dazu anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 bedingt verhängt werden kann, ist in einer Gesamtwürdigung auf alle Umstände, aus denen sich Schlüsse auf das künftige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten und die abschreckende Auswirkung für das Verhalten anderer Ärzte ziehen lassen, abzustellen. Dabei wird es -Bereits nach Paragraph 101, Absatz 3, des ÄrzteG 1984 konnten Disziplinarstrafen bedingt nachgesehen werden, damals nach der Voraussetzung, dass anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Demgegenüber ist nach der nunmehrigen Rechtslage des Ärztegesetzes 1998 eine bedingte Nachsicht nur zulässig, wenn zusätzlich dazu anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 bedingt verhängt werden kann, ist in einer Gesamtwürdigung auf alle Umstände, aus denen sich Schlüsse auf das künftige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten und die abschreckende Auswirkung für das Verhalten anderer Ärzte ziehen lassen, abzustellen. Dabei wird es -

ähnlich wie bei der Vorbildbestimmung des § 43 Abs. 1 StGB - sinngemäß insbesondere auf die Art des Disziplinarvergehens, die Person des Disziplinarbeschuldigten, den Grad seiner Schuld und sein berufliches Verhalten als Arzt vor und nach dem zur Disziplinierung führenden Sachverhalt ankommen (vgl. sinngemäß auch etwa § 78 Abs. 2 der Wiener Dienstordnung 1994 zur bedingten Nachsicht einer Disziplinarstrafe). ähnlich wie bei der Vorbildbestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB - sinngemäß insbesondere auf die Art des Disziplinarvergehens, die Person des Disziplinarbeschuldigten, den Grad seiner Schuld und sein berufliches Verhalten als Arzt vor und nach dem zur Disziplinierung führenden Sachverhalt ankommen vergleiche sinngemäß auch etwa Paragraph 78, Absatz 2, der Wiener Dienstordnung 1994 zur bedingten Nachsicht einer Disziplinarstrafe).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090056.J02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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