RS Vwgh 2014/12/10 Ro 2014/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §139 Abs3;
StGB §43 Abs1 idF 1997/I/105;
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei § 43 Abs. 1 StGB ist die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen, so können etwa Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben. Dies gilt gleichermaßen für die bedingte Nachsicht nach § 139 Abs. 3 ÄrzteG 1998.Bei Paragraph 43, Absatz eins, StGB ist die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen, so können etwa Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben. Dies gilt gleichermaßen für die bedingte Nachsicht nach Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090056.J01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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