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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 idF 2012/II/441;Rechtssatz
Aufwendungen für eine "Altersvorsorge Kind" dienen der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand und der Schaffung von zukünftigem Vermögen und nicht der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142). Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (vgl. E 27. Oktober 1999, 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind.Aufwendungen für eine "Altersvorsorge Kind" dienen der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand und der Schaffung von zukünftigem Vermögen und nicht der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes vergleiche E 6. März 2008, 2007/09/0142). Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht vergleiche E 27. Oktober 1999, 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090025.J05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015