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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §897;Rechtssatz
Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist dort kein Raum, wo diese von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. E 17. August 1998, 97/17/0401; E 13. September 2004, 2002/17/0141). Gleichfalls ist zulässig, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken (vgl. E 17. Februar 1989, 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibt (vgl E 10. September 2004, 2004/12/0016; E 20. Dezember 2004, 2002/12/0101). Der Beamte hat den Antrag, die Bezugskürzung aufzuheben bzw. zu vermindern, für den Fall gestellt, dass die erstinstanzliche Behörde die Dienstenthebung verfügt und somit seinen Antrag (in eindeutiger Weise) einer Bedingung unterworfen. Er hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in § 40 HDG 2002 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass und für welchen Fall er einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der ex-lege eintretenden Bezugskürzung stellt.Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist dort kein Raum, wo diese von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird vergleiche E 17. August 1998, 97/17/0401; E 13. September 2004, 2002/17/0141). Gleichfalls ist zulässig, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken vergleiche E 17. Februar 1989, 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibt vergleiche E 10. September 2004, 2004/12/0016; E 20. Dezember 2004, 2002/12/0101). Der Beamte hat den Antrag, die Bezugskürzung aufzuheben bzw. zu vermindern, für den Fall gestellt, dass die erstinstanzliche Behörde die Dienstenthebung verfügt und somit seinen Antrag (in eindeutiger Weise) einer Bedingung unterworfen. Er hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in Paragraph 40, HDG 2002 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass und für welchen Fall er einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der ex-lege eintretenden Bezugskürzung stellt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090025.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015