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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 idF 2012/II/441;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/09/0025Rechtssatz
Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (§ 293 ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab; diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittlich anfallende Kosten, wie auch Energiekosten. Bei der Beurteilung der Aufwendungen für Strom, Heizung, Gemeindeabgaben hat die Behörde zu begründen, in welchem Ausmaß diese Aufwendungen über die durchschnittlichen, vom Richtsatz ohnehin abgegoltenen Kosten hinaus anfallen und zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Es kann jedenfalls nicht von Vornherein angenommen werden, dass sie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind.Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (Paragraph 293, ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab; diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittlich anfallende Kosten, wie auch Energiekosten. Bei der Beurteilung der Aufwendungen für Strom, Heizung, Gemeindeabgaben hat die Behörde zu begründen, in welchem Ausmaß diese Aufwendungen über die durchschnittlichen, vom Richtsatz ohnehin abgegoltenen Kosten hinaus anfallen und zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Es kann jedenfalls nicht von Vornherein angenommen werden, dass sie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090024.J04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015