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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Auffassung, die zu einer zeitlich früher geltenden Norm ergangene Rechtsprechung könne schon allein aus diesem Grund nicht auf eine spätere Rechtslage übertragen werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zu einem Fall der Übertragbarkeit von zu früherer Rechtslage ergangener Rechtsprechung etwa den B vom 21. August 2014, Ra 2014/17/0012). Welche im gegenständlichen Fall konkret angewendete Rechtsnorm der Revisionswerber als einer neuen Interpretation bedürftig und somit vom Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig angewendet sieht, lässt er allerdings gänzlich im Dunkeln. Es wird zudem - schon infolge dessen - auch nicht dargelegt, weshalb insoweit das Schicksal der gegenständlichen Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.Die Auffassung, die zu einer zeitlich früher geltenden Norm ergangene Rechtsprechung könne schon allein aus diesem Grund nicht auf eine spätere Rechtslage übertragen werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu vergleiche zu einem Fall der Übertragbarkeit von zu früherer Rechtslage ergangener Rechtsprechung etwa den B vom 21. August 2014, Ra 2014/17/0012). Welche im gegenständlichen Fall konkret angewendete Rechtsnorm der Revisionswerber als einer neuen Interpretation bedürftig und somit vom Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig angewendet sieht, lässt er allerdings gänzlich im Dunkeln. Es wird zudem - schon infolge dessen - auch nicht dargelegt, weshalb insoweit das Schicksal der gegenständlichen Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200115.L01Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015