RS Vwgh 2014/12/10 Ra 2014/18/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0104 Ra 2014/18/0106 Ra 2014/18/0105

Rechtssatz

In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994 bis 1000, mwN), wird unter anderem festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung der Familie, für sie weitere Kämpfer bereitzustellen, als Ausdruck von deren (allenfalls nur unterstellter) politischer oppositioneller Gesinnung betrachten und sie damit als Feinde verfolgen würden. Das BVwG hat sich in Verkennung der Rechtslage weder mit diesen Richtlinien beschäftigt, noch hat es vor dem Hintergrund anderer einschlägiger Länderberichte Feststellungen über die Vorgangsweise der Taliban gegen Personen getroffen, die sich ihrem Willen in Bezug auf die gewünschte Rekrutierung von Kämpfern widersetzen. Erst anhand dieser Tatsachengrundlage ließen sich aber Rückschlüsse auf die den Betroffenen von den Verfolgern allenfalls auch nur unterstellte politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180103.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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