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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Aus Art. 23 (iVm Art. 30) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.Aus Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 30,) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (römisch drei) vom 10. Dezember 1948, die keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes ist, ist für anerkannte Flüchtlinge kein über den Aufnahmestaat hinausgehendes unmittelbares und unbeschränktes Recht auf Arbeit ableitbar.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L04Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015