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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG 2014 vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein (siehe das noch zu § 51e Abs. 3 Z 2 VStG ergangene E 9. Dezember 2010, 2007/09/0054). Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die bisher bereits erstattete Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte, kann der Beschuldigte doch bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch weiteres zweckdienliches Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten (vgl. E 27. Jänner 2011, 2010/09/0215). (Hier: Auch im zweiten Rechtsgang war das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt. Es lag somit keine der in § 44 VwGVG 2014 aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sodass das VwG - ungeachtet der bereits in erster Instanz durchgeführten Verhandlung und solange der Revisionswerber nicht etwa nach Einräumung von rechtlichem Gehör auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung verzichtete - nicht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.)Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in Paragraph 44, VwGVG 2014 vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein (siehe das noch zu Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 2, VStG ergangene E 9. Dezember 2010, 2007/09/0054). Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die bisher bereits erstattete Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte, kann der Beschuldigte doch bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch weiteres zweckdienliches Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten vergleiche E 27. Jänner 2011, 2010/09/0215). (Hier: Auch im zweiten Rechtsgang war das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt. Es lag somit keine der in Paragraph 44, VwGVG 2014 aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sodass das VwG - ungeachtet der bereits in erster Instanz durchgeführten Verhandlung und solange der Revisionswerber nicht etwa nach Einräumung von rechtlichem Gehör auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung verzichtete - nicht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090013.L03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017