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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch das Urteil des EGMR vom 1. April 2010, 34821/06, in dem eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK wegen Nichtdurchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, wurde das - in dem dem Beschwerdeverfahren vor dem EGMR zugrundeliegenden innerstaatlichen Verfahren ergangene - hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der VwGH irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte. Der "Antrag auf Entscheidung", der nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gedeutet werden kann, war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Durch das Urteil des EGMR vom 1. April 2010, 34821/06, in dem eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen Nichtdurchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, wurde das - in dem dem Beschwerdeverfahren vor dem EGMR zugrundeliegenden innerstaatlichen Verfahren ergangene - hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der VwGH irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte. Der "Antrag auf Entscheidung", der nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gedeutet werden kann, war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014090003.X01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015