RS Vwgh 2014/12/10 2014/09/0003

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Durch das Urteil des EGMR vom 1. April 2010, 34821/06, in dem eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK wegen Nichtdurchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, wurde das - in dem dem Beschwerdeverfahren vor dem EGMR zugrundeliegenden innerstaatlichen Verfahren ergangene - hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der VwGH irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte. Der "Antrag auf Entscheidung", der nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gedeutet werden kann, war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Durch das Urteil des EGMR vom 1. April 2010, 34821/06, in dem eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen Nichtdurchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, wurde das - in dem dem Beschwerdeverfahren vor dem EGMR zugrundeliegenden innerstaatlichen Verfahren ergangene - hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der VwGH irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte. Der "Antrag auf Entscheidung", der nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH gedeutet werden kann, war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014090003.X01

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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