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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Liegt die Annahme nahe, die in der "Firmenauskunft" namhaft gemachte Person erfülle die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG, so hat das VwG Ermittlungen durchzuführen und sich nicht auf die ungeprüfte Übernahme der Behauptungen dieser Person in ihrer Beschwerde zu beschränken. Insbesondere ist es auch zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet, da nach dem Vorgesagten - anders als das VwG meint - nicht davon die Rede sein kann, es habe iSd § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 bereits auf Grund der Aktenlage festgestanden, dass der mit Beschwerde angefochtene Strafbescheid aufzuheben sei (vgl. zu § 51e Abs. 2 Z 1 VStG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, dem § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 entspricht, E 4. Oktober 2012, 2012/09/0005; E 26. Jänner 2012, 2009/07/0039). Im Hinblick auf das Unterlassen der gebotenen Ermittlungstätigkeit (insbesondere einer Einvernahme der namhaft gemachten Person zu den Umständen ihrer "Bestellung" bzw. zum Zustandekommen der "Firmenauskunft" im Rahmen der gebotenen mündlichen Verhandlung) ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.Liegt die Annahme nahe, die in der "Firmenauskunft" namhaft gemachte Person erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG, so hat das VwG Ermittlungen durchzuführen und sich nicht auf die ungeprüfte Übernahme der Behauptungen dieser Person in ihrer Beschwerde zu beschränken. Insbesondere ist es auch zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet, da nach dem Vorgesagten - anders als das VwG meint - nicht davon die Rede sein kann, es habe iSd Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG 2014 bereits auf Grund der Aktenlage festgestanden, dass der mit Beschwerde angefochtene Strafbescheid aufzuheben sei vergleiche zu Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, dem Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG 2014 entspricht, E 4. Oktober 2012, 2012/09/0005; E 26. Jänner 2012, 2009/07/0039). Im Hinblick auf das Unterlassen der gebotenen Ermittlungstätigkeit (insbesondere einer Einvernahme der namhaft gemachten Person zu den Umständen ihrer "Bestellung" bzw. zum Zustandekommen der "Firmenauskunft" im Rahmen der gebotenen mündlichen Verhandlung) ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210053.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015