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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Das Unterbleiben eines Verhandlungsantrages seitens einer nicht rechtskundig vertretenen Partei in Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der GRC darf regelmäßig nicht als Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung gewertet werden (Hinweis E 19. März 2013, 2011/21/0267; E 12. September 2013, 2013/21/0101). Auch ohne die Annahme eines solchen Verzichts und selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, kann das VwG jedoch im Fall, dass § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 anwendbar ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das Unterbleiben eines Verhandlungsantrages seitens einer nicht rechtskundig vertretenen Partei in Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, der GRC darf regelmäßig nicht als Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung gewertet werden (Hinweis E 19. März 2013, 2011/21/0267; E 12. September 2013, 2013/21/0101). Auch ohne die Annahme eines solchen Verzichts und selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, kann das VwG jedoch im Fall, dass Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 anwendbar ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210034.L01Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018