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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts oder mindestens die Kontrolle durch unabhängige Instanzen (wenn der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt wurde) ist im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und bei Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher (nunmehr unionsrechtlicher) Positionen geboten, weil nur so effektiver Rechtsschutz im Sinne dieser Vorgaben gewährleistet werden kann (vgl. auch Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 67). Art. 47 GRC bzw. Art. 6 EMRK stehen daher keinesfalls der Geltung des Amtswegigkeitsgrundsatzes entgegen.Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts oder mindestens die Kontrolle durch unabhängige Instanzen (wenn der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt wurde) ist im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und bei Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher (nunmehr unionsrechtlicher) Positionen geboten, weil nur so effektiver Rechtsschutz im Sinne dieser Vorgaben gewährleistet werden kann vergleiche auch Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 67). Artikel 47, GRC bzw. Artikel 6, EMRK stehen daher keinesfalls der Geltung des Amtswegigkeitsgrundsatzes entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J11Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018