RS Vwgh 2014/12/15 Ro 2014/17/0121

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §54 Abs1;
GSpG 1989 §60 Abs34 idF 2014/I/013;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand. Entscheidend ist daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31. Mai 2012 der Bezirkshauptmannschaft über die Einziehung der Glücksspielgeräte noch die Zuständigkeitsvorschriften gemäß § 52 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 galten.Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand. Entscheidend ist daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31. Mai 2012 der Bezirkshauptmannschaft über die Einziehung der Glücksspielgeräte noch die Zuständigkeitsvorschriften gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, galten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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