RS Vwgh 2014/12/15 Ro 2014/17/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des fünften Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aufgrund des somit gemäß § 38 VwGVG i. V.m. § 24 VStG anzuwendenden § 6 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 AVG ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG). Im Sinne obiger Ausführungen wären im Revisionsfall vom Landesverwaltungsgericht zunächst - unabhängig von der Geltung des Amtwegigkeitsprinzps im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren - jedenfalls von Amts wegen Feststellungen zu treffen gewesen, aufgrund derer es möglich gewesen wäre zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz überhaupt zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des fünften Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aufgrund des somit gemäß Paragraph 38, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 24, VStG anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu Paragraph 6, AVG). Im Sinne obiger Ausführungen wären im Revisionsfall vom Landesverwaltungsgericht zunächst - unabhängig von der Geltung des Amtwegigkeitsprinzps im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren - jedenfalls von Amts wegen Feststellungen zu treffen gewesen, aufgrund derer es möglich gewesen wäre zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz überhaupt zur Entscheidung zuständig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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