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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mwN; das gleichermaßen für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, siehe insbes. Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 50 VwGVG.Es ist nicht Aufgabe der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mwN; das gleichermaßen für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, siehe insbes. Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018