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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Den kasuistischen Übergangsbestimmungen des § 323a Abs. 1 Z 5 BAO ist etwa durch die Gleichsetzung einer 2009 gesetzten landesrechtlichen Unterbrechungshandlung mit einer Amtshandlung zur Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 209 Abs. 1 BAO oder durch die sinngemäße Anwendbarkeit des (im Rechtsmittelverfahren beachtlichen) § 209a Abs. 1 und 2 BAO für den Fall der durch gesetzliche Änderungen bewirkten Verkürzung von Verjährungsfristen die Wertung zu entnehmen, dass eine Rückwirkung der Verjährung durch Einführung der BAO in bestimmten Verfahrensstadien und Verfahrenssituationen nicht gewollt war (vgl. zur fehlenden Rückwirkung die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2012, 2006/17/0044, und vom 20. Juni 2012, 2011/17/0327, sowie die wegen inhaltlicher Gleichheit auch hier maßgebliche Erläuterung zum Abgabenänderungsgesetz 2004, wonach die Verkürzungen von Verjährungsfristen keine Auswirkungen insbesondere auf offene Berufungsverfahren haben sollen).Den kasuistischen Übergangsbestimmungen des Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO ist etwa durch die Gleichsetzung einer 2009 gesetzten landesrechtlichen Unterbrechungshandlung mit einer Amtshandlung zur Verlängerung der Verjährungsfrist iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO oder durch die sinngemäße Anwendbarkeit des (im Rechtsmittelverfahren beachtlichen) Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 BAO für den Fall der durch gesetzliche Änderungen bewirkten Verkürzung von Verjährungsfristen die Wertung zu entnehmen, dass eine Rückwirkung der Verjährung durch Einführung der BAO in bestimmten Verfahrensstadien und Verfahrenssituationen nicht gewollt war vergleiche zur fehlenden Rückwirkung die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2012, 2006/17/0044, und vom 20. Juni 2012, 2011/17/0327, sowie die wegen inhaltlicher Gleichheit auch hier maßgebliche Erläuterung zum Abgabenänderungsgesetz 2004, wonach die Verkürzungen von Verjährungsfristen keine Auswirkungen insbesondere auf offene Berufungsverfahren haben sollen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170083.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015