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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §323a Abs1 Z1 idF 2009/I/020;Rechtssatz
Zwar sind die Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung grundsätzlich mit 1. Jänner 2010 auch auf vorher entstandene Sachverhalte anzuwenden, doch nur soweit, als nicht anderes geregelt ist (s. Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, S. 198; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, zu den inhaltlich gleichen Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten des AbgÄG 2004). Andere Regelungen ergeben sich aus den Übergangsbestimmungen des § 323a Abs. 1 Z 5 BAO (mit Ausnahme des ersten Satzes, der die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 207 und 209 BAO anordnet), nicht aber aus Abs. 1 Z 3 leg. cit., wo die Verjährungsfristen offenbar deshalb aus der allgemeinen Anordnung der Geltung der Fristen der BAO in Bezug auf am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufene Fristen hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben ausgenommen wurden, weil die Verjährungsfristen durch Z 5 leg. cit. eine gesonderte Regelung erfahren.Zwar sind die Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung grundsätzlich mit 1. Jänner 2010 auch auf vorher entstandene Sachverhalte anzuwenden, doch nur soweit, als nicht anderes geregelt ist (s. Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, Sitzung 198; vergleiche weiters das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, zu den inhaltlich gleichen Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten des AbgÄG 2004). Andere Regelungen ergeben sich aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO (mit Ausnahme des ersten Satzes, der die grundsätzliche Anwendbarkeit der Paragraphen 207 und 209 BAO anordnet), nicht aber aus Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., wo die Verjährungsfristen offenbar deshalb aus der allgemeinen Anordnung der Geltung der Fristen der BAO in Bezug auf am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufene Fristen hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben ausgenommen wurden, weil die Verjährungsfristen durch Ziffer 5, leg. cit. eine gesonderte Regelung erfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170083.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015