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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §60;Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 VwGVG 2014 statuiert die Verpflichtung zur Begründung der Erkenntnisse durch die Verwaltungsgerichte. Im Sinne des gemäß § 17 VwGVG 2014 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zur Anwendbarkeit des § 60 AVG im Zusammenhang mit mündlich verkündeten Bescheiden nach § 67 AVG a.F. etwa das E vom 19. September 2006, 2005/05/0258).Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 statuiert die Verpflichtung zur Begründung der Erkenntnisse durch die Verwaltungsgerichte. Im Sinne des gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 60, AVG im Zusammenhang mit mündlich verkündeten Bescheiden nach Paragraph 67, AVG a.F. etwa das E vom 19. September 2006, 2005/05/0258).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040068.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017