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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
In der Revision wird zur Zulässigkeit derselben - im Hinblick darauf, dass dem Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz keine Folge gegeben wurde - vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Homosexualität einen Asylgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, wenn sie im Herkunftsland (hier: Nigeria) mit strafrechtlicher Sanktion belegt sei. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, der Revisionswerber weise keine homosexuelle Orientierung auf, wird damit aber nicht aufgezeigt, weshalb die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Eruierung der Entscheidungsgrundlage in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Verfahrensfehler unterlaufen wären, wird in der Revision nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200130.L01Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015