RS Vwgh 2014/12/15 Ra 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0071 ausgesprochen, dass eine Unterschreitung des Grundlohns von 4,33%, die sich auch durch geringe absolute Beträge und eine kurze Dauer der Unterentlohnung auszeichnet, eine geringe Unterschreitung darstellt. Da im vorliegenden Fall die Dauer der Unterentlohnung lediglich vier Tage betragen hat und die absoluten Beträge in der Höhe von EUR 40,87 als gering anzusehen sind, ist auch vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des § 7i AVRAG 1993, bei dem im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin steht (vgl. die RV 1076 Blg NR 24. GP, 7 zu § 7i AVRAG 1993), nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht, indem es gemäß § 50 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm Z. 4 eine Ermahnung aussprach, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0071 ausgesprochen, dass eine Unterschreitung des Grundlohns von 4,33%, die sich auch durch geringe absolute Beträge und eine kurze Dauer der Unterentlohnung auszeichnet, eine geringe Unterschreitung darstellt. Da im vorliegenden Fall die Dauer der Unterentlohnung lediglich vier Tage betragen hat und die absoluten Beträge in der Höhe von EUR 40,87 als gering anzusehen sind, ist auch vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Paragraph 7 i, AVRAG 1993, bei dem im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin steht vergleiche die Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24. GP, 7 zu Paragraph 7 i, AVRAG 1993), nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht, indem es gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Ziffer 4, eine Ermahnung aussprach, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110068.L01

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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