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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0030 Ra 2014/04/0029Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der belangten Behörde am 23. Juni 2014 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 5. November 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen - ist unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet. Der Antrag waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der belangten Behörde am 23. Juni 2014 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 5. November 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen - ist unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG verspätet. Der Antrag waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040028.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017